2.5
Befreiung von der Normverbrauchsabgabe
Gesetzliche Grundlage: | § 3 Abs 5 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 |
Der Erwerb von Neufahrzeugen durch Menschen mit Behinderungen ist von der Normverbrauchsabgabe befreit, wenn
die behinderte Person selbst eine Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Fahrzeug überwiegend zur persönlichen Beförderung verwendet wird, und
ein Nachweis der Körperbehinderung erbracht wird (Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 oder Feststellung nach § 36 Abs 2 Z 3 Bundesbehindertengesetz 1990 oder Eintragung der Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass).