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1.6

Befreiung vom Service-Entgelt

Gesetzliche Grundlage:§ 30a Abs 1 Z 15 ASVG 1955, zuletzt geändert durch BGBl I 2018/100
§ 31c Abs 2 ASVG 1955, zuletzt geändert durch BGBl I 2018/100
§ 135 Abs 3 ASVG 1955, zuletzt geändert durch BGBl I 2017/131
Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr (5/2020) gemäß § 30a Abs 1 Z 15 ASVG idF BGBl I 2018/100
Finanzierung:Krankenversicherung

1. Zweck der Leistung

Die Befreiung vom Service-Entgelt dient gesundheitspolitischen und sozialpolitischen Zwecken. Einerseits sind Patienten und Patientinnen mit anzeigepflichtigen Krankheiten davon befreit, andererseits Personen mit nie­dri­gem Einkommen.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Folgende Personen sind von Gesetzes wegen von der Entrichtung des Service-Entgelts befreit:

  • Kinder, die als Angehörige gelten (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1, Punkt 2), längstens bis zum 27. Lebensjahr;

  • mitversicherte Angehörige (Ehegatten und -gattinnen, eingetragene Partner:innen oder Lebensgefährten und -gefährtinnen);

  • Bezieher:innen einer Pension nach dem ASVG bzw einer Sonderunterstützung und deren Angehörige;

  • in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen und der Hinterbliebenen nach dem HVG versicherte Personen;

  • Personen, die eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem KOVG, dem HVG oder dem OFG beziehen, und deren Angehörige;

  • Personen mit einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit (Geschlechtskrankheiten, Tuberkulose, Aids etc);

  • Zivildiener, Präsenzdiener und deren Angehörige; Gemeindebedienstete und Bedienstete der Wiener Linien;

  • Asylwerber:innen in Bundesbetreuung und hilfs- und schutzbedürftige Fremde;

  • Bezieher:innen einer Mindestsicherung bzw Sozialhilfe.

Auf Antrag ist eine Befreiung vom Service-Entgelt zu bewilligen, wenn nach den Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr soziale Schutzbedürftigkeit vorliegt (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.5, Punkt 2).

3. Höhe der Transferleistung

Seit 2014 wird das Service-Entgelt für die e-card laufend mit dem jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Aufwertungsfaktor angepasst und beträgt für 2024: € 13,80.

4. Bezugsdauer

Die Dauer der Befreiung entspricht jener der Rezeptgebührenbefreiung (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.5, Punkt 4).

5. Einkommensanrechnung

Zur Einkommensanrechnung siehe die Ausführungen zur Rezeptgebührenbefreiung (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.5, Punkt 5).

6. Steuerliche Behandlung

Die Befreiung von der Entrichtung des Service-Entgelts hat keinerlei steuerliche Auswirkungen.

7. Folgetransfers

Ein Antrag auf Befreiung vom Service-Entgelt gilt gleichzeitig als Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr und vice versa.

In den meisten Fällen werden mit dieser Befreiung auch die Voraussetzungen für einen Zuschuss zu Fernsprechentgelten sowie für eine Befreiung vom ORF-Beitrag vorliegen (siehe Kapitel VII, Abschnitt 2.1).

8. Antragstellung und Auszahlung

Die Antragstellung entspricht jener auf Rezeptgebührenbefreiung (siehe Punkt 2 und Abschnitt 1.5, Punkt 8).

9. Anmerkungen

Seit 1.1.2006 wird anstelle von Krankenscheinen die e-card verwendet. Sie enthält Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und den zuständigen Krankenversicherungsträger, jedoch keine Gesundheitsdaten. Seit Oktober 2019 befindet sich weiters ein Foto des Karteninhabers oder der Karteninhaberin auf der e-card.

Die Einhebung des Service-Entgelts wird von jenem oder jener Dienstgeber:in vorgenommen, zu dem oder der am 15.11. eines jeden Jahres ein Dienstverhältnis besteht. Darüber hinaus wird es aber auch von den Krankenversicherungsträgern (zB für Selbstversicherte) und der Arbeitsmarktverwaltung (zB für Bezieher:innen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) für die dort versicherten Personen eingehoben.

Das Entgelt wird immer für das nächstfolgende Kalenderjahr entrichtet. Für das Jahr 2024 wurde am 15.11.2023 ein Service-Entgelt in Höhe von € 13,35 eingehoben. In Fällen einer Mehrfachversicherung wird über Antrag der oder des Versicherten eine Rückabwicklung vorgenommen.