Kinderbonus, Schulstartgeld, Mittagessenförderung, Mehrlingsgeburtenförderung, Familienautoförderung
Gesetzliche Grundlage: | Bgld Familienförderungsgesetz, zuletzt geändert durch LGBl Nr 2023/92, Richtlinie des Landes Burgenland über die Gewährung eines Schulstartgeldes, Richtlinie über die Gewährung der Förderung der Mittagessensbeiträge |
Finanzierung: | Land |
Gesamtausgaben: | ca € 595.000* |
Leistungsbezieher:innen: | ca 1.900 (2021) |
1. Zweck der Leistung
2. Anspruchsvoraussetzungen
Die hier angeführten Voraussetzungen müssen bei allen genannten Förderungen erfüllt sein:
Der oder die Förderungswerber:in und das Kind bzw die Kinder müssen den Hauptwohnsitz im Burgenland haben. Für das Kind bzw die Kinder besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Mehrlingsgeburtenförderung und das Schulstartgeld sind einkommensunabhängig, für alle anderen Förderungen gelten nachstehende Einkommensgrenzen.
Die Förderungen Kinderbonus und Familienauto können nur gewährt werden, wenn das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen € 988,90 nicht übersteigt. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus dem anrechenbaren Familiennettoeinkommen, geteilt durch den Gewichtungsfaktor. Der Gewichtungsfaktor wird durch das Zusammenzählen der Gewichtungseinheiten der einzelnen Familienmitglieder gebildet und beträgt:
für den oder die Förderwerber:in | 1,0 |
für eine:n zweite:n Erwachsene:n | 0,8 |
für jedes unterhaltspflichtige Kind | 0,5 |
für Alleinerziehende | 1,2 |
Das anrechenbare Familieneinkommen ist das Einkommen des oder der Förderungswerbenden sowie der Partnerin oder des Partners in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft.
Die Förderung Mittagessensbeiträge kann nur gewährt werden, wenn das Netto-Haushaltseinkommen, welches von der Größe des Haushaltes abhängt, eine gewisse Grenze nicht übersteigt (zB € 3.500 bei zwei Erwachsenen und zwei Kindern).
Auf die Gewährung der Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
3. Die einzelnen Leistungen
Der Kinderbonus kann für Kinder bis zum dritten Lebensjahr gewährt werden und besteht in einer monatlichen finanziellen Zuwendung für die Dauer von höchstens zwölf Monaten ab Antragstellung. Der Antrag auf Förderung kann ab der Geburt bis zum 30. Lebensmonat gestellt werden. Der Kinderbonus kann nur gewährt werden, wenn das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen € 988,90 nicht übersteigt. Die Höhe der Förderung beträgt mindestens € 140 und höchstens € 190 pro Monat.
Monatlicher Bonus | Gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen |
€ 190 | € 706,30 |
€ 160 | € 847,80 |
€ 140 | € 988,90 |
Als Beitrag zu dem mit Mehrlingsgeburten verbundenen Mehraufwand wird ein einmaliger Förderungsbetrag gewährt. Dieser beträgt bei einer
• | Zwillingsgeburt | € 700 |
• | Drillingsgeburt | € 1.000 |
und erhöht sich für jedes weitere Mehrlingskind um | € 300 |
Diese Förderung ist unabhängig vom Einkommen.
Die Auszahlung erfolgt über Antrag und Beibringung nachgewiesener Geburtsurkunden und der Finanzamtsmitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt gestellt werden.
Für Familien mit mindestens vier unversorgten Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann vom Land Burgenland ein Kostenbeitrag für den Ankauf eines Familienautos übernommen werden. Als Familienauto gilt ein Kraftfahrzeug (Neu-, Gebraucht- oder Leasingfahrzeug), das auf zumindest sechs Sitzplätze zugelassen ist, wobei die Erstzulassung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen darf. Das Auto muss auf die oder den Förderwerbende:n zugelassen sein und darf nicht gewerblich genutzt werden. Die Antragstellung muss binnen sechs Monaten ab Kaufabschluss erfolgen. Der einmalige Förderbetrag beträgt € 1.500.
Das Schulstartgeld besteht in der einmaligen Auszahlung von € 120 und kann gewährt werden, wenn das Kind die erste Schulstufe oder die Vorschulstufe besucht.
Für Familien mit Kindern, die eine Kinderbildungs- bzw -betreuungseinrichtung, eine Primar- oder Mittelschule oder eine Allgemeine Sonderschule besuchen und ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben, kann vom Land Burgenland ein Kostenbeitrag zu den Mittagessensbeiträgen gewährt werden. Die Förderhöhe richtet sich nach dem Einkommen und der besuchten Bildungseinrichtung und beträgt bis zu € 4,20 pro Essen.
4. Folgetransfers
5. Antragstellung und Informationen
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 9 – Referat Individualförderungen
7000 Eisenstadt, Europaplatz 1
Tel: 057/600-2536
E-Mail: post.a9-skf@bgld.gv.at