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1.5

Unterhaltsvorschuss

Gesetzliche Grundlage:Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) 1985, zuletzt geändert durch BGBl I 2010/58
Finanzierung:FLAF, Rückzahlung durch Unterhaltspflichtige (2022: € 87 Mio)*
Gesamtausgaben:€ 128,5 Mio (2022)*
Leistungsbezieher:innen:41.262 (Jahresdurchschnitt 2022)*

1. Zweck der Leistung

Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von Kindern, wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen nicht oder nicht zur Gänze nachkommt. Aber auch wenn die Führung einer Exekution aussichtslos erscheint, können Unterhaltsvorschüsse gewährt werden. Der Unterhaltsvorschuss ist keine Sozialleistung im engeren Sinn, sondern eine Familienleistung.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht für minderjährige Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft bzw mit EU- oder EWR-Staatsbürgerschaft sowie für Konventionsflüchtlinge, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten.* Aufgrund von Abkommen mit der EU haben unter bestimmten Umständen auch Minderjährige mit einer Staatsbürgerschaft der Türkei oder eines der Maghrebstaaten (Marokko, Algerien, Tunesien) Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse, wenn ein Elternteil in Österreich erwerbstätig bzw sozialversichert ist.

Seit 1.1.2010 reicht es aus, wenn über den vollstreckbaren Unterhaltstitel gleichzeitig ein Exekutionsantrag gegen die oder den Unterhaltspflichtige:n eingebracht wird. Weiters muss idR ein rechtskräftiger Unterhaltstitel (= Urteil, Beschluss, Vergleich) vorliegen.

3. Höhe der Transferleistung

Der Unterhaltsvorschuss wird grundsätzlich in der Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruches (laut Unterhaltstitel) gewährt. Er kann ab 1.1.2024 maximal € 796,06 pro Monat betragen.

Ist die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht möglich oder verbüßt der oder die Unterhaltsschuldende eine Haftstrafe, wird der Unterhaltsvorschuss in der Höhe genau nach dem Richtsatz bestimmt oder begrenzt, der vom Alter des Kindes abhängt (35 %, 50 %, 65 %).

Bis zur Vollendung des 6. LJ (35 %):€ 279
Bis zur Vollendung des 14. LJ (50 %):€ 399
Bis zur Vollendung des 18. LJ (65 %):€ 518

4. Bezugsdauer

Der Unterhaltsvorschuss wird ab dem Antragsmonat, höchstens jedoch für jeweils fünf Jahre und längstens bis zur Volljährigkeit gewährt. Bei einer Vaterschaftsklage darf der Unterhaltsvorschuss nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gewährt werden.

Die Bestimmungen über die Gewährung und das Versagen der Unterhaltsvorschüsse im Fall von Haft der Unterhaltsverpflichteten sind besonders im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt.

5. Einkommensanrechnung

Ein eigenes regelmäßiges Einkommen eines Kindes kann angerechnet werden und zu einer Minderung der Unterhaltsleistung führen. Die Anrechnung erfolgt nach Maßgabe des Unterhaltsfestsetzungsverfahrens. Das Einkommen des Elternteils, der das Kind dauernd pflegt und erzieht, wird idR nicht angerechnet.

6. Steuerliche Behandlung

Der Unterhaltsvorschuss ist gemäß § 3 Abs 1 Z 7 EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Es gibt keine mit dem Unterhaltsvorschuss direkt zusammenhängenden Folgetransfers.

8. Antragstellung und Auszahlung

Den Unterhaltsvorschuss für Minderjährige kann jene Person beantragen, die zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes berufen ist. Das ist idR der obsorgeberechtigte Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder der Kinder- und Jugendhilfeträger, der mit der Vertretung des minderjährigen Kindes beauftragt wurde. Der Antrag auf Gewährung der Unterhaltsvorschüsse wird beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht. Es wird empfohlen, vor Antragstellung mit dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (früher: Jugendwohlfahrtsträger) Kontakt aufzunehmen, der nähere Auskünfte erteilen kann.

9. Anmerkungen

Die Unterhaltsschuldner:innen sind verpflichtet, den laufenden Unterhalt ab Gewährung der Unterhaltsvorschüsse bzw den Rückstand auf die gewährten Unterhaltsvorschüsse bis zur Volljährigkeit des Kindes nur noch an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu leisten. Die Schulden auf gewährte Unterhaltsvorschüsse verjähren nicht. Nach der Volljährigkeit übernimmt der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts die Eintreibung dieser Schulden. Die genauen Bestimmungen über die Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse und die Zuständigkeit des Kinder- und Jugendhilfeträgers sowie die Gerichtszuständigkeit sind im Unterhaltsvorschussgesetz festgelegt.

Für nähere Auskünfte steht ihnen der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt) zur Verfügung.