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1.9.6.3

Förderung von Kinderbetreuung

Gesetzliche Grundlage:Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl 2019/94
Finanzierung:Land Steiermark
Gesamtausgaben:Gesamtbudget 2023: rd € 210 Mio, davon Personalförderung und Beitragsersatz für Erhalter:innen von Kinderbetreuungseinrichtungen: rd € 176 Mio, davon Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe für Eltern: rd € 0,5 Mio
Leistungsbezieher:innen:1.131 Kinderbetreuungseinrichtungen mit 2.350 Gruppen und ca 40.000 Kindern in institutionellen Einrichtungen sowie 370 Tageseltern, die rund 2.000 Kinder betreuen

1. Zweck der Leistung

Leistbarer Zugang zu Betreuung und Bildung für alle Kinder in der Steiermark sowie Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Angemerkt wird, dass das Land Steiermark für Kinder bis zum Schuleintritt ein Sozialstaffelsystem anbietet. Dementsprechend wird – wenn der Träger der Einrichtung das Sozialstaffelsystem des Landes wählt – für Kinder dieser Altersgruppe der Elternbeitrag in Abhängigkeit vom Familiennettoeinkommen eingehoben.

Zu unterscheiden sind mittelbare Förderungen wie zB die Personalförderung des Landes an die Erhalter:innen von Kinderbetreuungseinrichtungen, um den Betrieb der Einrichtungen finanziell zu unterstützen und dadurch den Elternanteil leistbar zu gestalten, sowie unmittelbare Förderungen wie zB die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe für die Erziehungsberechtigten.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe:

  • Das Kind besucht eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

  • Hauptwohnsitz des Kindes in der Steiermark

  • Höhe des Familieneinkommens nach § 2 (2) Einkommensteuergesetz 1988 idgF

  • Anzahl der unversorgten Kinder

3. Höhe der Förderung

Sofern ein Elternbeitrag bezahlt wird und die oben genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird eine Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe monatlich in der Höhe von höchstens € 76,54 gewährt.

4. Dauer der Förderung

Die Beihilfe wird gewährt, solange die Anspruchsvoraussetzungen aufrecht sind. Das umfasst maximal die gesamte Betreuungsdauer in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.

5. Einkommensanrechnung

Einkommensgrenzen: siehe Tabelle unten.

Definition des Einkommens: § 2 (2) Einkommensteuergesetz 1988 idgF.

6. Steuerliche Behandlung

Die angeführten Leistungen sind steuerfrei.

7. Antragstellung und Auszahlung

Die Anträge liegen in allen steirischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen auf.

Zudem ist das Antragsformular auf der Homepage der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung https://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/74836143/DE unter der Rubrik „Landes-Kinderbe­treuungsbeihilfe“ verfügbar.

Zumutbarer monatlicher Aufwand für die Kinderbetreuung in Euro
Anzahl der unversorgten Kinderbis 1.071,51 Euro1.071,52 bis 1.178,67 Euro 1.178,68 bis 1.285,83 Euro 1.285,84 bis 1.392,99 Euro 1.393,00 bis 1.500,15 Euro 1.500,16 bis 1.607,31 Euro 1.607,32 bis 1.714,47 Euro 1.714,48 bis 1.821,63 Euro 1.821,64 bis 1.928,79 Euro 1.928,80 bis 2.035,95 Euro 2.035,96 bis 2.143,11 Euro 2.143,12 bis 2.250,27 Euro 2.250,28 bis 2.357,43 Euro 2.357,44 bis 2.464,59 Euro 2.464,60 bis 2.571,75 Euro
Jahreseinkommen15.001,1416.501,3818.001,6219.501,8621.002,1022.502,3424.002,5825.502,8227.003,0628.503,3030.003,5431.503,7833.004,0234.504,2636.004,50
117,6819,8222,5026,2531,0736,9643,9351,9761,0871,2682,5194,83108,23122,70
211,7913,4015,5418,7523,0428,4034,8342,3350,9060,5471,2683,0595,91109,84
35,896,968,5711,2515,0019,8225,7132,6840,7249,8360,0171,2683,5896,98
41,073,216,4210,7116,0722,5030,0038,5748,2158,9370,7283,58
51,073,216,4210,7116,0722,5030,0038,5748,2158,9370,72
61,073,216,4210,7116,0722,5030,0038,5748,2158,93
71,073,216,4210,7116,0722,5030,0038,5748,21
81,073,216,4210,7116,0722,5030,0038,57
91,073,216,4210,7116,0722,5030,00
101,073,216,4210,7116,0722,50