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1.9.5.2

Förderung von Kinderbetreuung

Gesetzliche Grundlage:Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
Gesamtausgaben:Budget Land Salzburg für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Jahr 2024:
€ 120,7 Mio
davon Entlastung für Familien:
€ 22,6 Mio*
Finanzierung:
Bund: Anteil Kosten Kindergartenpflicht
Land Salzburg: Gruppenförderung abhängig von Betreuungs- und Öffnungszeiten sowie Anstellungsausmaß Personal, Entlastung Eltern
Gemeinden: Rechtsträgerschaft, anteilige Förderung für private Rechtsträger
Leistungsbezieher:innen:22.673 Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (Betreuungsjahr 2023/24)

1. Zweck der Leistung

Die 20 Stunden beitragsfreie Kinderbetreuung in Form des Elternbeitragsersatzes sowie der Zuschuss für Familien und die Sonderförderung Besuchspflicht dienen der Entlastung von Erziehungsberechtigten. Die Elternbeiträge werden insgesamt drei Jahre lang für 20 Stunden in der Woche ersetzt, und für jüngere Kinder wird ein Zuschuss gewährt. Damit bekennt sich das Land Salzburg zur familienergänzenden Bildung und Betreuung von Kindern durch institutionelle Betreuung sowie Tageseltern und unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind alle Kinder mit Hauptwohnsitz in Salzburg, die in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtung oder bei Tageseltern im Bundesland betreut werden.

Anspruch auf 20 Stunden Elternbetreuungsersatz haben Kinder, die am 1. September eines Jahres das dritte Lebensjahr vollendet haben. Anspruch auf den Zuschuss für Familien haben jüngere, nicht schulpflichtige Kinder.

3. Höhe der Förderung

Alle angeführten Leistungen werden an den Rechtsträger ausbezahlt.

Elternbeitragsersatz: Je anspruchsberechtigtes Kind erhalten öffentliche Rechtsträger monatlich € 100 und private Rechtsträger € 180 vom Land Salzburg.

Zuschuss für Familien: Je anspruchsberechtigtes Kind werden monatlich € 40 für Ganztagsbetreuung und € 20 für Halbtagsbetreuung vom Land Salzburg zugezahlt.

Sonderförderung Besuchspflicht: Für Kinder im Jahr vor der Schulpflicht erhalten öffentliche Rechtsträger € 900 und private Rechtsträger € 1.800 jährlich (Teil Bundesmittel).

Elternbeiträge darüber hinaus werden im gesetzlichen Rahmen vom Rechtsträger festgesetzt.

Für Kinder, die am 1. September das dritte Lebensjahr vollendet haben, beträgt der mögliche Höchstbeitrag für Vollbetreuung € 260 und für jüngere Kinder € 400.

Der Rechtsträger kann von der Einhebung von Beiträgen absehen oder soziale Staffelungen vornehmen.

Für diese Familienleistungen hat das Land Salzburg € 22,6 Mio im Jahr 2024 veranschlagt.

4. Dauer der Förderung

Je nach Anspruchsvoraussetzung erfolgt die Förderung für die Dauer des Besuches der Einrichtung.

5. Einkommensanrechnung

Die Entlastung für Familien ist an keine Einkommensgrenze gebunden.

6. Steuerliche Behandlung

Die angeführten Leistungen sind für die Eltern steuerfrei. Der El­tern­bei­trags­er­satz wird an Eltern statt an die Rechtsträger bezahlt und ist von diesen zu versteuern (USt).

7. Folgetransfers

Keine.

8. Antragstellung und Auszahlung

Die Förderungen werden direkt über die Trägereinrichtungen abgewickelt.