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1.9.2.1

Förderung von Kinderbetreuung

Gesetzliche Grundlage:Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl 2011/13
Finanzierung (LVA 2025):
Kinderbetreuungseinrichtungen:47.435.400
Kindertagesstätten und Tagesmütter:46.747.300
Sonstige Förderungen:4.566.600
Volksgruppen-Kindergartenfonds:1.192.600
Elternbeitragsersatz:36.758.800
Verpflichtendes letztes Kindergartenjahr:4.563.200
Sprachförderung:1.300.512
Bund 15a Vereinbarung (Ausbau an institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen):3.490.848
Gesamtförderung für die Kinderbetreuung:146.055.260
Leistungsbezieher:innen:Alle Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen (Gemeinden, Caritasverein, Diakonie Kärnten, Kärntner Hilfswerk, Kindernest GesmbH, BÜM Kärnten, private Träger und Elternvereine)
AVS (Arbeitsvereinigung der Sozialhilfeverbände) als Anstellungsträger von Tagesmüttern und -vätern, Sonderkindergärtnerinnen und -kindergärtnern und mobilen Psychologinnen und Psychologen sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

1. Zweck der Leistung

  • Sicherstellung von bedarfsgerechten Angeboten an Kinderbetreuungs­plätzen

  • Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

  • Jedem Kind die gleiche Chance auf Bildung und Förderung zu bieten

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzung sind eine Errichtungs- und Betriebsbewilligung des Amtes der Kärntner Landesregierung – Abteilung 6 – Bildung und Sport sowie die Erfüllung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

3. Höhe der Transferleistung

Das Land Kärnten übernimmt die Kosten für die Betreuung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in Kärnten. Von den Erziehungsberechtigten sind die Kosten für Zusatzleistungen einzuheben. Darunter fallen unter anderen der Verpflegungsbeitrag oder auch Bastelbeitrag. Die Einhebung dieser Zusatzleistungen ist in der Zusatzleistungsverordnung erfasst.

4. Antragstellung und Auszahlung

Ein Antrag auf Förderung muss nicht gestellt werden. Die Förderung wird mit den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Tagesmüttern monatlich verrechnet.

5. Steuerliche Behandlung

Die Förderung der Kinderbetreuung ist steuerfrei. Der Elternbeitragsersatz muss seitens der Träger:innen versteuert werden, zumal es sich hier um eine Einnahme handelt, welche den Elternbeitrag ersetzt.