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1.9.1.2.1

Beitragsfreier Kindergarten und Kinderbetreuungsförderung

Öffentliche Kindergärten und Kinderkrippen sowie jene Rechtsträger, die für Gemeinden bzw Gemeindeverbände den Versorgungsauftrag erfüllen, sind seit 1. November 2019 für alle Kinder, die mit zumindest einem Elternteil den Hauptwohnsitz im Burgenland haben, beitragsfrei. Mit diesem Schritt haben nunmehr alle Kinder im Burgenland die gleichen Bildungschancen. Eine Antragstellung für den Gratisbesuch ist nicht erforderlich.

Eltern, die ihre Kinder in einem anderen Bundesland oder in einer privaten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Burgenland, die nicht beitragsfrei ist, betreuen lassen und dafür Beiträge zu zahlen haben, die sie nicht von anderer Stelle refundiert bekommen, können weiterhin die Kinderbetreuungsförderung des Landes Burgenland beantragen.

1. Zweck der Leistung

Finanzielle Entlastung der Familien, die nicht vom beitragsfreien Kindergarten profitieren können.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Die Kinderbetreuungsförderung wird Eltern/Erziehungsberechtigten unabhängig vom Familieneinkommen für Kinder mit Hauptwohnsitz mit zumindest einem Elternteil im Burgenland gewährt, die das Pflichtschulalter noch nicht erreicht haben. Der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf von keiner anderen Stelle gefördert bzw refundiert werden.

3. Höhe der Förderung

Die Förderung beläuft sich auf die Höhe der für den Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu entrichtenden Elternbeiträge bis zu folgenden Höchstsätzen:

Besuchsdauer/WochenstundenFörderungsbetrag pro Monat
Bis 30 Stunden€ 30
30 bis 40 Stunden€ 40
Über 40 Stunden€ 45

Im Fall des Besuchs einer Kinderkrippengruppe erhöhen sich die Höchstbeträge pro Monat für Kinder bis zum vollendeten 36. Lebensmonat auf den jeweils doppelten Betrag.

4. Dauer der Förderung

Die Förderungsbeträge können für jeden Monat, für den das Kind in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angemeldet ist, jedoch maximal für elf Monate pro Kindergartenjahr gewährt werden.

5. Einkommensanrechnung

Die Kinderbetreuungsförderung wird Eltern/Erziehungsberechtigten unabhängig vom Familieneinkommen für Kinder gewährt.

6. Folgetransfers

Es gibt keine mit den Familienförderungen zusammenhängenden Folgetransfers.

7. Antragstellung

Die Kinderbetreuungsförderung kann nur für das jeweils laufende Kindergartenjahr bis spätestens 31. Oktober des nachfolgenden Kindergartenjahres beantragt werden. Die Antragstellung hat während des jeweils laufenden Kindergartenjahres durch die Erziehungsberechtigte oder den Erziehungsberechtigten zu erfolgen. Die Antragstellung erfolgt über einen Papierantrag, der schriftlich (Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 7 – Referat Elementarpädagogik, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt) oder telefonisch (057/600-2972 oder -2902) angefordert werden kann.

Dem Papierantrag muss eine Bestätigung angeschlossen werden, dass der zu entrichtende Elternbeitrag nicht von anderer Stelle refundiert bzw gefördert wird.