Alleinverdiener:innen- und Alleinerzieher:innenabsetzbetrag
Gesetzliche Grundlage: | § 33 Abs 4 Z 1 und 2 EStG 1988, zuletzt geändert durch BGBl I 2023/153 |
1. Zweck der Leistung
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Alleinverdiener:innen sind Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet bzw eingetragene Partner:innen sind oder in einer Lebensgemeinschaft leben und von ihrem oder ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe-)Partner:in nicht dauernd getrennt leben.
Das Einkommen des (Ehe-)Partners oder der (Ehe-)Partnerin darf eine bestimmte Grenze im Jahr nicht überschreiten (siehe Punkt 6).
Es muss für mindestens ein Kind für zumindest sieben Monate Familienbeihilfe bezogen werden.
Eine steuerpflichtige Person, die für mindestens ein Kind zumindest sieben Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezieht, gilt als Alleinerziehende:r, wenn sie im Kalenderjahr mehr als sechs Monate nicht in einer aufrechten Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft lebt.
3. Höhe des Absetzbetrages
Durch den Alleinverdiener:innen- bzw Alleinerzieher:innenabsetzbetrag vermindert sich die für das Kalenderjahr zu zahlende Lohnsteuer.
Bei einem in Österreich lebenden Kind beträgt der Alleinverdiener:innen- bzw Alleinerzieher:innenabsetzbetrag € 572 jährlich. Bei zwei Kindern beträgt der Alleinverdiener:innenabsetzbetrag bzw Alleinerzieher:innenabsetzbetrag € 774 jährlich. Für das dritte und jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um weitere € 255 jährlich.
Ist die Lohnsteuer so niedrig, dass sich der Alleinverdiener:innen- bzw Alleinerzieher:innenabsetzbetrag nicht auswirken kann, wird er im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung ausbezahlt (Negativsteuer).
4. Anspruchsdauer
5. Einkommensanrechnung
6. Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenze für den (Ehe-)Partner oder die (Ehe-)Partnerin beträgt € 6.937 jährlich.
Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttobezüge abzüglich
Sozialversicherungsbeiträge,
Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Interessenorganisationen,
Pendlerpauschale,
Werbungskosten (zumindest des Pauschales von € 132),
steuerfreier Überstunden-, Sonntags-, Feiertagszuschläge und Zuschläge für Nachtarbeit,
steuerfreier Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und
steuerfreier sonstiger Bezüge (zB Sonderzahlungen bis zur Höhe der Freigrenze von € 2.100).
Die meisten steuerfreien Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen, zB Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Alimentationszahlungen etc. Sehr wohl bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen sind zB steuerfreie Einkünfte aufgrund einer begünstigten Auslandstätigkeit oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Aushilfstätigkeiten nach § 3 Z 11 lit a EStG 1988 und das Wochengeld, Abfertigungen, Einkünfte vor der Verehelichung bzw Begründung der Lebensgemeinschaft sowie nach der Scheidung.
Einkünfte bei Führung eines Betriebes sind Betriebseinnahmen, vermindert um die Betriebsausgaben.