2.4
Kindermehrbetrag
Gesetzliche Grundlage | § 33 Abs 7 EStG 1988, zuletzt geändert durch BGBl I 2023/153 |
1.. Zweck der Leistung
2.. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Beträgt die tarifliche Lohn- bzw Einkommensteuer vor Absetzbeträgen weniger als € 700, wird im Zuge der Veranlagung ein Kindermehrbetrag in Form der Negativsteuer gewährt.
Voraussetzungen dafür sind:
Es werden an mindestens 30 Tagen im Jahr steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder nichtselbstständiger Arbeit bezogen, und
es besteht Anspruch auf den Alleinverdiener:innen- bzw Alleinerzieher:innenabsetzbetrag oder die tarifliche Lohn- bzw Einkommensteuer vor Absetzbeträgen des Partners bzw der Partnerin beträgt weniger als € 700.
Haben beide Partner:innen eine tarifliche Lohn- bzw Einkommensteuer von weniger als € 700, dann hat der oder die Bezieher:in der Familienbeihilfe Anspruch auf den Kindermehrbetrag.