Menu Icon
2.2

Kinderabsetz- und Unterhaltsabsetzbetrag

Gesetzliche Grundlage:§ 33 Abs 3 und Abs 4 Z 3 EStG 1988, zuletzt geändert durch BGBl I 2023/153

1. Zweck der Leistung

Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigen die verringerte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steuerpflichtiger Personen (dh Wohnsitz in Österreich) mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

a)
Kinderabsetzbetrag

Der oder die Steuerpflichtige bezieht Familienbeihilfe für ein Kind, das sich ständig in Österreich, der EU, dem EWR oder der Schweiz aufhält.

b)
Unterhaltsabsetzbetrag

Der oder die Steuerpflichtige leistet den gesetzlichen Unterhalt für ein Kind, das nicht im gleichen Haushalt lebt. Für dieses Kind bezieht die steuerpflichtige Person oder eine mit ihr lebende (Ehe-)Partnerin bzw ein mit ihr lebender (Ehe-)Partner keine Familienbeihilfe. Voraussetzung für den Unterhaltsabsetzbetrag ist weiters, dass sich das unterhaltsberechtigte Kind ständig im Inland, in der EU, im EWR bzw in der Schweiz aufhält.

3. Höhe des Absetzbetrages

Der Kinderabsetzbetrag beträgt monatlich € 67,80 pro Kind, das in Österreich lebt. Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe direkt zur Auszahlung gebracht!

Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt für Kinder, die in Österreich leben, € 35 monatlich für das erste Kind, € 52 monatlich für das zweite Kind und € 69 monatlich für jedes weitere Kind. Der Unterhaltsabsetzbetrag ist ausschließlich im Wege der Arbeitnehmer:innenveranlagung zu beantragen. Werden (nachgewiesene) Unterhaltszahlungen (Alimente) nur teilweise bezahlt, wird der Unterhaltsabsetzbetrag entsprechend gekürzt.

4. Anspruchsdauer

Die Absetzbeträge können für jedes Jahr in Anspruch genommen werden, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.