Überblick über die Familienleistungen in Österreich
Österreich gibt im internationalen Vergleich überdurchschnittlich viel Geld für Familienleistungen aus: 2,5 % des Bruttoinlandsproduktes fließen in familienbezogene Leistungen. Das liegt deutlich über dem Durchschnitt der Industriestaaten von 2,3 % (OECD, Stand 2023). Der größte Teil der Familienleistungen wird für Geldleistungen verwendet. Aufgrund zusätzlich eingeführter Steuerleistungen (zB Familienbonus Plus) gewinnen auch diese zunehmend an Bedeutung. Als problematisch hat sich in dieser Hinsicht auch erwiesen, dass bei den Freibeträgen Bezieher:innen hoher Einkommen am meisten profitieren, während Bezieher:innen niedriger Einkommen keinen Vorteil haben. Im Vergleich dazu stehen im internationalen Vergleich für Sachleistungen nur wenig Mittel zur Verfügung.* Weiterer Bedarf an Ausbau und Qualitätsverbesserungen besteht trotz spürbarem Fortschritt bei der Kinderbetreuung und Elementarbildung.
Bund, Länder, Gemeinden und die gesetzliche Sozialversicherung nehmen in unterschiedlichem Ausmaß familienfördernde Aufgaben wahr. Versucht man, die Fülle der Leistungen zu ordnen, lassen sich im Wesentlichen sechs Kategorien erkennen:
direkte Geldleistungen,
abgeleitete Ansprüche auf Sozialleistungen,
steuerliche Familienförderung,
Infrastruktur- und Sachleistungen,
arbeitsrechtliche Ansprüche und die
Berücksichtigung von Familien in verschiedenen Sozialbereichen.
Im Zuge des massiven Anstiegs der Inflation seit dem Jahr 2022 hat die Regierung Antiteuerungspakete beschlossen, die verschiedene Förderungen wie den Teuerungsausgleich, den Teuerungsbonus usw enthalten. Auch im Rahmen der Familienleistungen wurden Antiteuerungsförderungen ausbezahlt: Für Kinder, die in Haushalten leben, die Sozialhilfe/Mindestsicherung, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder die Ausgleichszulage beziehen, werden von Juli 2023 bis Dezember 2024 monatlich 60 Euro pro Kind automatisch ausbezahlt. Dies gilt auch für Alleinerziehende/Alleinverdienende, sofern der Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung der Steuerbemessungsgrundlage den Betrag von 24.500 Euro (für das Veranlagungsjahr 2023) nicht überschritten hat. Außerdem wurde eine weitere Erhöhung des Kindermehrbetrags (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 2.4) beschlossen.