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1.2

Wochengeld

Gesetzliche Grundlage:§§ 122, 162, 165 bis 168 ASVG 1955, zuletzt geändert durch BGBl I 2017/126, § 746 Abs 5 ASVG, geändert durch BGBl I 2020/158
Finanzierung:70 % FLAF, 30 % Krankenversicherung*
Gesamtausgaben:€ 600 Mio (2022, davon 70 % aus FLAF)*
Leistungsbezieher:innen:63.634 (davon 8.365 öffentlich Bedienstete; 2022)*

1. Zweck der Leistung

Das Wochengeld ist eine Einkommensersatzleistung für unselbstständig erwerbstätige Frauen während der gesetzlichen Schutzfrist vor und nach der Geburt eines Kindes. Auch freie Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf Wochengeld in der Höhe des vorangegangenen Nettoeinkommens.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Die Antragstellerin muss zu Beginn der Schutzfrist krankenpflichtversichert sein. Die Schutzfrist beginnt mit der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw mit einer vorzeitigen Freistellung aufgrund fachärztlicher Anordnung und Bestätigung durch das Arbeitsinspektorat oder den Amtsarzt bzw die Amtsärztin.* Bestimmte Vorversicherungszeiten sind nicht notwendig.

Frauen, die bereits vor Beginn der Schutzfrist aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Wochengeld.*

In Gastronomiebetrieben gilt seit 1.11.2019 ein allgemeines Rauchverbot. Das spezielle Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen, das auch einen Wochengeldanspruch ausgelöst hat, entfällt dadurch.

3. Höhe der Transferleistung

Die Höhe des Wochengeldes hängt von der Höhe des vorangegangenen Erwerbseinkommens bzw Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung (AlV) bzw vom Bezug von Kinderbetreuungsgeld ab. Im Unterschied zu allen anderen Geldleistungen aus der Sozialversicherung gibt es keine maximale Leistungshöhe.

Das Wochengeld wird als Tagsatz berechnet. Die Höhe ergibt sich für erwerbstätige Frauen aus dem durchschnittlichen täglichen Nettoverdienst der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich eines prozentuellen Zuschlages für Sonderzahlungen.*

Der Zuschlag für Sonderzahlungen hängt davon ab, ob und wie viele Sonderzahlungen im anzuwendenden Kollektivvertrag bzw im Arbeitsvertrag vorgesehen sind; er beträgt 14 % bei einem, 17 % bei zwei oder 21 % bei mehr als zwei Monatsentgelten. Auch regelmäßig geleistete Überstunden vor Beginn der Schwangerschaft müssen bei der Berechnung des Wochengeldes berücksichtigt werden.

Auch freie Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf Wochengeld. Die Höhe richtet sich nach dem zuvor bezogenen Nettoeinkommen. Der oder die Arbeitgeber:in muss über die Einkünfte der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist eine Bestätigung ausstellen, die dem zuständigen Krankenversicherungsträger vorgelegt wird. Dieser nimmt die Berechnung unter Anwendung von § 21 Abs 3 AlVG vor (siehe dazu Kapitel III, Abschnitt 1.1).

Für Bezieherinnen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich die Bemessung des Wochengeldes aus einer 80%igen Erhöhung der vorher bezogenen Leistung.

Geringfügig Beschäftigten, die sich gemäß § 19a ASVG selbst versichern, gebührt ein tägliches Wochengeld in der Höhe von € 11,35 (2024).

Wochengeld-Änderungen für Versicherungsfälle ab 1.3.2017

Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann für ein weiteres zu erwartendes Kind Anspruch auf Wochengeld, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist noch KBG beziehen. Das Wochengeld ist in diesem Fall gleich hoch wie das vorher bezogene KBG. Beginnt die Schutzfrist für ein weiteres Kind jedoch nach dem Ende des KBG-Bezuges und wurde die Erwerbstätigkeit noch nicht wieder aufgenommen, besteht kein Anspruch darauf, auch dann nicht, wenn noch eine arbeitsrechtliche Karenz besteht. Der Gesetzgeber arbeitet (zum Zeitpunkt der Drucklegung) an einer Änderung dieser Regelung (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.3, Punkt 7).

4. Bezugsdauer

Das Wochengeld gebührt grundsätzlich acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin (Eintritt des Versicherungsfalles), für den Tag der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung.* Bei Frühgeburten, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich der Wochengeldanspruch auf zwölf Wochen nach der Entbindung.

Wenn Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei einer Weiterbeschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet sind, kann die Bezugsdauer vor der Entbindung aufgrund eines ärztlichen Attests über die Gefährdung individuell durch eine vorzeitige Freistellung verlängert werden.

Ab 1.1.2018 sind Gynäkologinnen und Gynäkologen bzw Fachärztinnen und Fachärzte für innere Medizin für die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses zuständig. Zuvor konnten das nur Arbeitsinspektionsärztinnen oder -ärzte bzw Amtsärztinnen oder -ärzte (§ 3 Abs 3 MSchG). Bei besonderen medizinischen Indikationen, die über die in der Mutterschutzverordnung (MSchV, BGBl 1979/221) festgelegten Freistellungsgründe hinausgehen, ist neben einem fachärztlichen Attest weiterhin ein vom ärztlichen Dienst der Arbeitsinspektion für Arbeitnehmerinnen oder einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin für freie Dienstnehmerinnen und arbeitslose Personen ausgestelltes Freistellungszeugnis erforderlich. In Gastronomiebetrieben gilt seit 1.11.2019 ein allgemeines Rauchverbot. Das spezielle Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen, das auch einen Wochengeldanspruch ausgelöst hat, entfällt dadurch.

5. Einkommensanrechnung und Ruhen des Wochengeldes

Hat die Versicherte aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge und besteht während des Wochengeldbezuges ein Anspruch auf Weiterleistung dieser Bezüge, ruht das Wochengeld zur Hälfte. Nicht als weitergeleistete Bezüge gelten Urlaubsersatzleistungen und Kündigungsentschädigungen.

Übt die Versicherte während des Anspruches auf Wochengeld eine Erwerbstätigkeit aus, ruht das Wochengeld in der Höhe des erzielten Einkommens; der Zeitraum des Wochengeldbezuges wird auch durch ein vollständiges Ruhen nicht verlängert.

Bezieht die Versicherte Pflegekarenzgeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, ruht das Wochengeld in der Höhe des Pflegekarenzgeldes.

6. Steuerliche Behandlung

Das Wochengeld ist gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Zeiten des Wochengeldbezuges gelten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung. Bezieherinnen von Wochengeld sind krankenversichert.

8. Antragstellung und Auszahlung

Der Antrag auf Wochengeld kann ab Beginn der Schutzfrist (= acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bzw ab dem Zeitpunkt des individuellen Beschäftigungsverbotes) beim zuständigen Krankenversicherungsträger eingebracht werden (siehe Adressen im Anhang unter „Sozialversicherung“). Dabei sind eine Arbeits- und Entgeltbestätigung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und eine Bescheinigung des Arztes oder der Ärztin über den Beginn der Schutzfrist vorzulegen.

Das Wochengeld wird jeweils monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

9. Anmerkungen

Eine dem Wochengeld entsprechende Leistung für Gewerbetreibende und Bäuerinnen ist die Betriebshilfe (siehe den folgenden Abschnitt 1.2.1).