Familienbeihilfe
Gesetzliche Grundlage: | §§ 2 bis 29 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 1967/376, zuletzt geändert durch BGBl I 2023/82 |
Finanzierung: | Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) |
Gesamtausgaben: | € 4.178,49 Mio* |
Leistungsbezieher:innen: | 1.940.635 (2022)* |
1. Zweck der Leistung
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mit ihrem Kind* in Österreich haben und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
Bürger:innen der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz und Luxemburg haben aufgrund der Verordnung (EWG) Nr 883/2004 ebenfalls Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in Österreich ausüben.
Für Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, ruht der Anspruch auf Familienbeihilfe in der Höhe dieser ausländischen Beihilfe. Arbeiten die Elternteile in unterschiedlichen EU-/EWR-Staaten, so ist jener Staat vorrangig für die Zahlung der Familienleistungen zuständig, in dem das Kind wohnt. Eine Differenz muss der Staat aufzahlen, der die höhere Leistung vorsieht. Zwischen 1.1.2019 und 30.6.2022 wurde die Familienbeihilfe für Arbeitnehmer:innen, deren Kinder dauerhaft in einem anderen Unionsmitgliedstaat leben, an die Lebenshaltungskosten der Wohnstaaten der Kinder angepasst. Der Europäische Gerichtshof hat diese Regelung im Juni 2022 als unionsrechtswidrig eingestuft. Die Rückzahlung der gekürzten Beträge erfolgte automationsunterstützt.* Bezieher:innen, für die keine Kontodaten vorliegen, können bei Übermittlung ihrer aktuellen Bankverbindung – unbefristet – einen Antrag auf die Nachzahlung der gekürzten Familienbeihilfe stellen. Betroffen waren folgende Leistungen: Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Geschwisterstaffelbetrag, Schulstartgeld, Erhöhungsbetrag für erheblich behinderte Kinder, Mehrkindzuschlag und Familienbonus Plus.
Grundsätzlich hat jener Elternteil Anspruch auf die Familienbeihilfe, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist anspruchsberechtigt, wer überwiegend den Haushalt führt. Bis zum Nachweis des Gegenteils gilt die Annahme, dass dies die Mutter ist. Der Elternteil, der den vorrangigen Anspruch hat (idR die Mutter), kann darauf zugunsten des anderen Elternteils schriftlich verzichten.
Alter des Kindes: Die Familienbeihilfe gebührt grundsätzlich für minderjährige Kinder, also bis zum 18. Geburtstag.
Eltern volljähriger Kinder haben mit Wirkung per 1.7.2011 grundsätzlich bis zum 24. Lebensjahr (= 24. Geburtstag) Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn diese sich in einer Aus- oder Fortbildung befinden und ihnen dadurch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei bestimmten Ausnahmen ist der Bezug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich (siehe Punkt 4).
Ab dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 20. Lebensjahr vollendet, wird das Einkommen des Kindes berücksichtigt (siehe Punkt 5).
Ab dem 19. Lebensjahr müssen Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweisen:
Studienzeit: Die vorgesehene Mindeststudienzeit darf pro Abschnitt grundsätzlich um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium ab einer Dauer von drei Monaten kann die Studienzeit um ein Semester verlängern. Auch die Tätigkeit als Studentenvertreter:in kann je nach Funktion und Inanspruchnahme die Studienzeit bis zum Höchstausmaß von vier Semestern verlängern. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen ebenfalls den Ablauf der Studienzeit. Hinsichtlich des Studienwechsels gelten die gleichen Regelungen wie bei einem Studienbeihilfenbezug (siehe Kapitel II, Abschnitt 1.3).
Leistungsnachweis: Die Aufnahme als ordentlicher bzw ordentliche Hörer:in gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Nach dem ersten Studienjahr ist ein Leistungsnachweis, unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums, zu erbringen. Die gleichen Gründe, die für eine Studienzeitverlängerung geltend gemacht werden können, können auch für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes herangezogen werden.
Aufgrund der Einschränkungen im Bildungs- und Hochschulbereich während der COVID-19-Pandemie verlängert sich der Anspruch auf Familienbeihilfe um ein weiteres Semester für ein vor dem 24. (bzw 25.) Geburtstag begonnenes Studium. Das Sommersemester 2020 bleibt bei den Leistungsnachweisen außer Betracht.
Für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger:innen sind, gilt Folgendes:
Der Elternteil und die Kinder müssen sich gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I 2005/100, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
EWR-Bürger:innen haben dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie über eine Anmeldebescheinigung nach § 9 NAG verfügen.
Drittstaatsangehörige benötigen einen Aufenthaltstitel nach § 8 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 aus bestimmten berücksichtigungswürdigen Gründen.
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger:innen sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Für geflüchtete Personen aus der Ukraine, die ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gem § 62 Abs 1 Asylgesetz 2005 auf der Grundlage der Vertriebenen-Verordnung der Bundesregierung haben, besteht rückwirkend ab 12. März 2022 und maximal bis 3. März 2025 Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer ihres Aufenthalts.
Personen, die nach dem Asylgesetz 2005 als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind, haben für ihre in Österreich aufhältigen Kinder Anspruch, wenn sie entweder unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten.
Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des oder der subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Für Personen, die nur zu Studienzwecken nach Österreich kommen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
3. Höhe der Transferleistung
Die Höhe der Familienbeihilfe hängt von der Zahl und vom Alter der Kinder ab.
Für Kinder mit Behinderung steht zudem ein erhöhter Betrag zu. Für Familien mit drei und mehr Kindern gibt es bei Unterschreitung einer bestimmten Einkommensgrenze zudem einen zusätzlichen Betrag (Mehrkindzuschlag – siehe unten).
Ab 1.1.2023 werden die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag sowie das Schulstartgelt (siehe unten) jährlich automatisch an die Inflation angepasst.
Die Familienbeihilfe beträgt 2024 für ein Kind:
Ab Beginn des Monats der Geburt | € 132,30 |
Ab dem Monat, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet | € 141,50 |
Ab dem Monat, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet | € 164,20 |
Ab dem Monat, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet | € 191,60 |
Zusätzlich ist die Familienbeihilfe nach Anzahl der Kinder gestaffelt. 2024 gelten folgende Geschwisterstaffelbeträge, die mit der Familienbeihilfe ausbezahlt werden.
Der Geschwisterstaffelungsbetrag pro Kind und Monat beträgt:
Bei 2 Kindern | € 8,20 pro Kind |
Bei 3 Kindern | € 20,20 pro Kind |
Bei 4 Kindern | € 30,70 pro Kind |
Bei 5 Kindern | € 37,20 pro Kind |
Bei 6 Kindern | € 41,50 pro Kind |
Für 7 und mehr Kinder erhöht sich die Familienbeihilfe um | € 60,30 pro Kind |
Zusätzlich Geld gibt es pro Kind und Monat, wenn Sie mehr als ein Kind haben. | ||||||||
Für jedes Kind gibt es einen bestimmten Grundbetrag, der vom Alter abhängt. | Für 1 Kind | Bei 2 Kindern | Bei 3 Kindern | Bei 4 Kindern | Bei 5 Kindern | Bei 6 Kindern | Bei 7 Kindern | Bei 8 Kindern |
Ab Geburt | € 132,30 | Pro Kind € 8,20 × 2 = € 16,40 | Pro Kind € 20,20 × 3 = € 60,60 | Pro Kind € 30,70 × 4 = € 122,80 | Pro Kind € 37,20 × 5 = € 186 | Pro Kind € 41,50 × 6 = € 249 | Pro Kind € 60,30 × 7 = € 422,10 | Pro Kind € 60,30 × 8 = € 482,40 |
Ab 3 Jahren | € 141,50 | |||||||
Ab 10 Jahren | € 164,20 | |||||||
Ab 19 Jahren | € 191,60 |
Zusätzlich kommt ab 1.1.2024 für jedes Kind der Kinderabsetzbetrag von € 67,80 (bis 31.12.2023: € 61,80) zwölfmal pro Jahr hinzu und wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt.
Für jedes Kind, das erheblich behindert ist, erhöht sich ab 1.1.2024 die Familienbeihilfe monatlich um € 180,90 (bis 31.12.2023: € 164,90).
Auch das Schulstartgeld wird jährlich automatisch an die Inflation angepasst. Das Schulstartgeld beträgt 2024 € 116,10 (bis 2023: € 105,80) und wird für jedes Kind im Alter von 6 bis 15 Jahren (während der Dauer der Schulpflicht) gemeinsam mit der Familienbeihilfe für den Monat August ausgezahlt. Es muss nicht gesondert beantragt werden. Beispiel: Im Jahr 2024 wird für jene Kinder das Schulstartgeld gewährt, die in der Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2018 geboren wurden.
Für das dritte und jedes weitere Kind können Eltern den Mehrkindzuschlag beantragen. Dieser beträgt ab 1.1.2024 ab dem dritten und für jedes weitere Kind monatlich € 23,30 (bis 2023: € 21,20).
Der Mehrkindzuschlag muss für jedes Kalenderjahr gesondert im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung bzw bei der Einkommensteuererklärung beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Liegen keine steuerpflichtigen Einkünfte vor, kann die Direktauszahlung beim Finanzamt beantragt werden.
Auf den Mehrkindzuschlag besteht Anspruch, wenn das jährliche Familieneinkommen (steuerpflichtiges Einkommen) den Betrag von € 55.000 im Jahr vor der Beantragung nicht übersteigt.
4. Bezugsdauer
Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe für minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezogen werden.
Für volljährige Kinder, die in Berufsausbildung stehen, eine Schule oder eine Universität besuchen, kann die Familienbeihilfe – bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen – bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres bezogen werden. In Ausnahmefällen kann die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden – siehe unten (gilt seit 1.7.2011).
Während des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes besteht kein Familienbeihilfenanspruch.
Wenn aufgrund einer Behinderung dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt und die Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, ist ein Familienbeihilfenbezug ohne Altersgrenze möglich. Als Behinderung gilt eine körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung von 50 % oder mehr, die nicht nur vorübergehend – das heißt für drei Jahre oder länger – besteht. Das Ausmaß der Behinderung ist mit einem Gutachten des Sozialministeriumservice festzustellen.
In folgenden Fällen ist bei Vorliegen von Berufsausbildung die Familienbeihilfe bis zum vollendeten 25. Lebensjahr zu gewähren:
Wenn in dem Monat, in dem das 24. Lebensjahr vollendet wird, der Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst geleistet wird oder davor geleistet wurde.
Wenn vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren wurde oder an dem Tag, an dem das 24. Lebensjahr vollendet wird, eine Schwangerschaft vorliegt.
Wenn in dem Kalenderjahr, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wurde, mit dem Studium begonnen wurde und
die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt und
die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Darüber hinaus besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn während der Berufsausbildung eine freiwillige Hilfstätigkeit in der Dauer von acht bis zwölf Monaten im Inland bei einem gemeinnützigen freien Wohlfahrtsträger vor dem 24. Lebensjahr absolviert wurde. In diesem Fall wird die Familienbeihilfe auch nach dem vollendeten 24. Lebensjahr bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, wenn die vorgesehene Studiendauer eingehalten wird.
Für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und während der Berufsausbildung an einem der Modelle des freiwilligen sozialen Jahres nach dem Freiwilligengesetz (BGBl I 2012/17) oder am Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 teilnehmen, besteht Anspruch auf Familienbeihilfe.
Wird während des freiwilligen sozialen Jahres Familienbeihilfe bezogen, endet der Anspruch mit dem vollendeten 24. Lebensjahr.
5. Einkommensanrechnung, eigenes Einkommen und Einkommensgrenzen
Ein studierendes Kind, für das grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, darf seit 1.1.2020 ab dem Kalenderjahr, in dem es das 20. Lebensjahr vollendet, maximal € 15.000 (bis 31.12.2019 maximal € 10.000) an zu versteuerndem Einkommen pro Jahr erzielen, ohne dass dies zu einer Minderung der Familienbeihilfe führt. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Bemessungsgrundlage für die Lohn- bzw Einkommensteuer ohne das 13. und 14. Monatsgehalt. Lehrlingseinkommen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse erhöhen das erlaubte zu versteuernde Einkommen nicht.
Wird der Betrag von € 15.000 überschritten, ist ab dem Kalenderjahr 2013 nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, der den Grenzbetrag von € 15.000 übersteigt. Ein eigenes Einkommen, das vor dem Kalenderjahr erzielt wurde, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wurde, hat keine nachteiligen Auswirkungen auf den Familienbeihilfeanspruch.
Als anrechenbares Einkommen des Kindes gelten Einkünfte aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte (§ 33 Abs 1 des EStG 1988).
Einkünfte, die unberücksichtigt bleiben, sind ua:
Einkommen, das in Monaten erzielt wird, für die kein Familienbeihilfenanspruch besteht;
einkommensteuerfreie Bezüge, zB Schul- und Studienbeihilfen, Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld, Notstandshilfe, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld;
Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis;
Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse;
ab 1.1.2013 sämtliche Bezüge von Kindern, einschließlich des Kalenderjahres, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat.
6. Steuerliche Behandlung
Die Familienbeihilfe ist gemäß § 3 Abs 1 Z 7 EStG 1988 steuerfrei.
7. Folgetransfers
Neben der Familienbeihilfe wird in jedem Fall ein Kinderabsetzbetrag gewährt, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe zwölfmal im Jahr ausbezahlt wird. Mit Wirkung per 1.1.2019 wurde der Kinderfreibetrag für lohn- und einkommensteuerpflichtige Elternteile von familienbeihilfenberechtigten Kindern zugunsten des Familienbonus Plus abgeschafft. Ist ein Elternteil des Kindes alleinverdienend bzw alleinerziehend, hat er Anspruch auf den Alleinverdiener:innen- bzw Alleinerzieher:innenabsetzbetrag (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 2.1).
Die (beitragsfreie) Krankenmitversicherung bei den Eltern geht idR mit dem Familienbeihilfenbezug einher. Bei den Eltern kostenlos mitversichern kann sich, wer nach dem Schulbesuch ein Studium beginnt. Nach dem altersbedingten Wegfall der Familienbeihilfe ist ein ernsthaft betriebenes Studium durch Zeugnisse nachzuweisen. Dies geht längstens bis zum 27. Geburtstag.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist eine notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, Schulfahrtbeihilfe und für den Anspruch auf Schüler:innenfreifahrt, weiters für eine 50%ige Ermäßigung auf allen inländischen Strecken der ÖBB, für den Bezug von Familienzuschüssen der Länder und für Leistungen aus dem Familienhärteausgleichsfonds.
Bei Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gebührt ein Familienzuschlag, wenn für Angehörige Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, sofern es sich um einen Lehrling handelt und das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 518,44) liegt, oder wenn für Angehörige kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und sein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Wird für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind mit Behinderung erhöhte Familienbeihilfe bezogen und beansprucht dessen Pflege die ganze Arbeitskraft einer Person, kann eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung beantragt werden. Die Kosten für diese Versicherung werden aus den Mitteln des FLAF getragen.
8. Antragstellung und Auszahlung
Für Anträge auf Gewährung einer Familienbeihilfe ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig (siehe Adressen der Finanzämter im Anhang). Bei verspäteter Beantragung wird die Familienbeihilfe höchstens für 60 Monate rückwirkend ab Antragstellung gewährt.
Seit 1.5.2015 wird die Familienbeihilfe anlässlich der Geburt eines Kindes antragslos gewährt, wenn das Kind beim Standesamt angemeldet wurde.
9. Direktauszahlung
Volljährige Kinder, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, können seit 1.9.2013 beim Finanzamt die direkte Überweisung der Familienbeihilfe auf ihr eigenes Girokonto beantragen. Voraussetzung ist, dass die anspruchsberechtigten Personen – das sind idR die Eltern – der Direktauszahlung auf dem Antragsformular zustimmen. Die Eltern können einen Antrag auf Direktauszahlung sowohl für minderjährige als auch für volljährige Kinder stellen.
Die Familienbeihilfe wird seit Oktober 2014 monatlich zusammen mit dem Kinderabsetzbetrag durch das Finanzamt idR an den anspruchsberechtigten Elternteil ausbezahlt. Für Kinder, die sich ständig in einem Drittstaat aufhalten, steht den Eltern in der Regel keine Familienbeihilfe zu.
Die Höhe der Familienbeihilfe können Sie mithilfe des Familienbeihilfenrechners der Arbeiterkammer Wien berechnen: https://familienbeihilfe.arbeiterkammer.at.