Betriebshilfe
Gesetzliche Grundlage: | § 102a GSVG, § 98 BSVG, zuletzt geändert durch Art 5 und 6 BGBl I 2001/103, BGBl I 2004/531, BGBl I 2008/120 |
Finanzierung: | 50 % FLAF, 50 % Sozialversicherungen der Gewerbetreibenden und der Bauern* |
Gesamtausgaben: | € 205,8 Mio (2022)* |
Leistungsbezieher:innen: | Wochengeld: 4.721 Fälle, Betriebshilfe: 19 Fälle (2022)* |
1. Zweck der Leistung
Die Betriebshilfe stellt grundsätzlich eine Sachleistung durch Beistellung einer geschulten Person für die Unterstützung der Selbstständigen oder der Bäuerin im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden bzw an vier Arbeitstagen während der Schutzfrist dar.* Wenn keine Ersatzkraft gestellt werden kann, gebührt Wochengeld als Barleistung.
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Die Betriebshilfe kann ab dem Zeitpunkt des Bestehens einer Krankenpflichtversicherung in Anspruch genommen werden.
Zur Inanspruchnahme der Geldleistung ist der Einsatz einer Hilfe zur (betriebsbezogenen) Entlastung der Wöchnerin von mindestens 20 Stunden/Woche für die Zeit des Leistungsanspruchs notwendig. Die Hilfe kann auch durch nicht betriebsfremde Mitarbeiter:innen oder unentgeltlich durch Ehepartner, Verwandte etc erfolgen. Wenn der Einsatz einer ständigen Hilfskraft aufgrund der Umstände nicht möglich ist, entfällt diese Voraussetzung. In Gastronomiebetrieben gilt seit 1.11.2019 ein allgemeines Rauchverbot. Der spezielle Anspruch auf Betriebshilfe, der bisher zur Anwendung kam, entfällt dadurch.
3. Höhe der Transferleistung
Sachleistung: Nach Maßgabe der Verfügbarkeit wird die Betriebshilfe durch Beistellung einer geeigneten Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht.
Geldleistung (= Wochengeld): Kann keine Sachleistung erfolgen, gebührt ein Pauschalbetrag von € 67,19 (Wert 2024) täglich, der zur Finanzierung einer Hilfskraft verwendet werden kann.
4. Bezugsdauer
Die Betriebshilfe gebührt acht Wochen vor der Geburt eines Kindes (bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind auch länger), für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Geburt des Kindes bzw zwölf Wochen nach Frühgeburten, Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten.
5. Einkommensanrechnung
6. Steuerliche Behandlung
Die Betriebshilfe ist gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 steuerfrei.
7. Folgetransfers
Personen, die vor der Geburt nach GSVG oder BSVG pensionsversichert waren und die ihr Kind in den ersten 48 Monaten nach der Geburt (im Falle von Mehrlingsgeburten in den ersten 60 Monaten nach der Geburt) überwiegend im Inland erziehen, bleiben in der Krankenversicherung teilversichert.
Unter denselben Voraussetzungen erfolgt die Anrechnung von Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung.
8. Antragstellung und Auszahlung
Der Antrag auf Betriebshilfe ist entweder in der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft oder in der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einzubringen (siehe Adressen im Anhang unter „Sozialversicherung“).
9. Anmerkungen
Die entsprechende Leistung für unselbstständig Erwerbstätige und freie Dienstnehmerinnen ist das Wochengeld (siehe oben).