Kinderbetreuungsgeld
Gesetzliche Grundlage: | Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Stammfassung BGBl I 2001/103, zuletzt geändert durch BGBl I 2023/183 |
Finanzierung: | FLAF |
Gesamtausgaben: | € 1.228 Mio (2022)* |
Leistungsbezieher:innen: | 101.616 (2022)* |
1. Zweck der Leistung
Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) soll den Eltern den Betreuungsaufwand für Kleinkinder (teilweise) abgelten. Im Jahr 2002 wurde die Sozialversicherungsleistung Karenzgeld durch die Familienleistung Kinderbetreuungsgeld ersetzt.
Das KBG wurde seit seiner Einführung mehrmals novelliert. Zuletzt wurden mit 1.3.2017 die bestehenden vier Pauschalmodelle zu einem zeitlich flexiblen pauschalen KBG-Kontomodell zusammengefasst. Somit bestehen nur mehr zwei KBG-Modelle:
das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und
das zeitlich flexible Kinderbetreuungsgeld als Konto.
Alle Eltern, die sich für das KBG-Konto entscheiden, erhalten einen gleich hohen Gesamtbetrag. Die Eltern können dadurch innerhalb eines Zeitrahmens selbst entscheiden, über welchen Zeitraum hinweg sie das KBG beziehen möchten.
Für Bezugsräume ab dem 1.1.2023 wird das Kinderbetreuungsgeld jährlich automatisch an die Inflation angepasst. Das betrifft den Tagsatz für das KBG-Konto, den höchsten Tagsatz des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes und die Sonderleistung sowie den Familienzeitbonus (siehe unten).
2. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gelten für das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto und für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptiv-, Pflegeelternteil) unter folgenden Voraussetzungen:
Für das Kind wird Familienbeihilfe bezogen.
Der beziehende Elternteil und das Kind leben im gemeinsamen Haushalt und sind dort auch hauptwohnsitzlich gemeldet.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen von Elternteil und Kind befindet sich in Österreich.
Der Elternteil und das Kind halten sich rechtmäßig nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes oder § 54 des Asylgesetzes im Inland auf oder erfüllen bestimmte asylrechtliche Voraussetzungen. Personen mit dem Status als subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch, wenn sie vor der Geburt des Kindes selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind und für sie weder ein Anspruch auf Grundversorgung noch auf Mindestsicherung bzw Sozialhilfe besteht. Für nachgeborene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder nach Zuerkennung des Status als Asylberechtigte:r oder subsidiär Schutzberechtigte:r in Österreich geboren werden, wird das KBG bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Elternteils und des Kindes im Bundesgebiet ab Vorlage der entsprechenden Aufenthaltsdokumente rückwirkend gewährt.
Geflüchtete Personen aus der Ukraine, denen der Status der Vertriebenen nach § 62 Abs 1 Asylgesetz auf der Grundlage der Vertriebenen-Verordnung der Bundesregierung zuerkannt wurde, haben rückwirkend ab 12. März 2022 und maximal bis 3. März 2025 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht nur, wenn die fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und die Mutter-Kind-Pass-Untersuchung des Kindes in der ersten Lebenswoche und die zweite bis fünfte Untersuchung des Kindes rechtzeitig und vollständig bis zum vollendeten 14. Lebensmonat durchgeführt und bis zum 15. Lebensmonat des Kindes nachgewiesen bzw spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensmonat nachgebracht werden. Ansonsten wird das Kinderbetreuungsgeld bei beiden Modellen um € 1.300 pro Elternteil gekürzt. Beim zweiten Elternteil erfolgt die Kürzung, sofern er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.
Der beziehende Elternteil darf ab 1.1.2024 die Zuverdienstgrenze beim pauschalen KBG-Konto von € 18.000 (bis 31.12.2022: € 16.200) oder die individuelle Zuverdienstgrenze von 60 % der maßgeblichen Einkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (Bemessung maximal jedoch aus dem drittvorletzten Kalenderjahr möglich), nicht überschreiten (siehe https://www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at/dam/bmfj/KBG-Rechner/index.html#willkommen).
Der Anspruch auf KBG ruht, sofern ein Anspruch auf Wochengeld oder vergleichbare Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften besteht, in der Höhe des Wochengeldes bzw in der Höhe der vergleichbaren ausländischen Leistungen. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht für den Vater nicht, wenn für die Mutter anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes Anspruch auf Wochengeld besteht.
Grundsätzlich ist für ein Kind ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile nicht möglich. Allerdings können die Eltern anlässlich des ersten Wechsels im Bezug von Kinderbetreuungsgeld die Leistung bis zu 31 Tage gleichzeitig beziehen. Die Anspruchsdauer wird dadurch um die gemeinsamen Bezugstage verkürzt.
Wollen sich getrennt lebende Elternteile die Betreuung und den KBG-Anspruch teilen, muss der antragstellende Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, obsorgeberechtigt sein und die Anspruchsvoraussetzung (= insb Bezug der Familienbeihilfe) erfüllen.
Grundsätzlich ist der Lebensmittelpunkt im Inland Voraussetzung für den Anspruch auf österreichische Familienleistungen. Eine Wohnsitzmeldung und eine österreichische oder EU-Staatsbürgerschaft allein reichen dafür nicht aus.
Liegt eine Erwerbstätigkeit in Österreich vor, besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen auch Anspruch auf das österreichische Kinderbetreuungsgeld. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld knüpft in der Regel am Wohnstaat des Kindes an. Arbeiten die Eltern jedoch in verschiedenen Unionsmitgliedstaaten (zB Österreich, Deutschland), muss jener Mitgliedstaat eine Differenzzahlung auf die Leistungshöhe gewähren, der die höhere Leistung vorsieht.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten überprüft der Sozialversicherungsträger, welches Sozialsystem welches EU-/EWR-Staates zuerst zur Anwendung kommt.
Für beide Modelle des KBG gilt, dass im Falle eines anderen EU-/EWR-Wohnstaates ein sogenanntes nationales Gleichstellungserfordernis erfüllt werden muss: kranken- und pensionsversicherungspflichtige ununterbrochene Erwerbstätigkeit in der Dauer von mindestens 182 Tagen vor Schutzfrist der Mutter bzw Geburt bei Vätern sowie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses spätestens nach der gesetzlichen Karenzdauer (vollendetes 2. Lebensjahr des Kindes).
2.1 Pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto: besondere Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Leistung
Beim KBG-Konto können die Eltern innerhalb eines Zeitrahmens selbst darüber entscheiden, über welchen Zeitraum hinweg der Gesamtbetrag des KBG ausbezahlt werden soll. Der Gesamtbetrag des KBG ist für alle Eltern unabhängig von der Bezugsdauer gleich hoch. Aus der gewählten Bezugsdauer ergibt sich die Höhe des jeweiligen Tagesbetrages. Für Bezugszeiträume ab 1.1.2024 beträgt der Tagesbetrag in der kürzesten Variante, die als „Grundmodell“ gilt, € 39,33 (für Bezugszeiträume bis 31.12.2023: € 35,85). Das Grundmodell sieht eine Mindestdauer bis zum Ablauf des 12. Lebensmonats des Kindes vor. Wenn der zweite Elternteil ebenfalls das KBG in Anspruch nimmt, erhöht sich der Anspruch um drei zusätzliche Monate (= 365 + 91 Tage). Wird das KBG flexibel in Anspruch genommen, kann es maximal bis zum 35. Lebensmonat des Kindes (= 1063. Tag ab der Geburt) verlängert werden, wenn der zweite Elternteil mindestens 212 Tage (ca 7 Monate) bezieht. Der Tagesbetrag des KBG liegt je nach der gewählten Anspruchsdauer zwischen € 39,33 bei der kürzesten und € 16,87 bei der längsten Dauer.
GRUNDMODELL 365 + 91 Tage = 456 Tage = € 39,33 täglich (ab 1.1.2024) | |
Maximale Bezugsdauer für einen Elternteil: | 365 Tage |
Nicht übertragbarer Partneranteil: | 91 Tage |
Tagesbetrag | € 39,33 |
Gesamtbetrag für beide Eltern max | € 17.934,50 |
Gesamtbetrag für nur einen Elternteil max | € 14.355,45 |
KBG-Grundmodell beträgt monatlich rd | € 1.196,30 |
Die Eltern können sich beim Bezug zweimal abwechseln. Dabei beträgt die Mindestbezugsdauer 61 Tage pro Bezugsblock. Ein kürzerer Bezug ist nicht möglich. Nimmt ein Elternteil nur 61 Tage von seinen 91 Tagen (Partneranteil im Grundmodell) in Anspruch, verfallen die restlichen Tage dieses nicht übertragbaren Partneranteils (also zumindest 30 Tage im Grundmodell).
Ausgehend von diesem Grundmodell kann die Anspruchsdauer flexibel verlängert und über einen längeren Zeitraum erstreckt werden.
FLEXIBLE INANSPRUCHNAHME – mögliche Bezugsdauer | |
Ein Elternteil kann | Beide Elternteile können |
bis zum 365. Tag ab der Geburt beziehen | bis zum 456. Tag ab der Geburt beziehen |
oder den Bezug max bis zum 851. Tag verlängern | oder den Bezug max bis zum 1063. Tag verlängern |
Der nicht übertragbare Partneranteil beträgt 91 Tage in der kürzesten Variante (= 20 %) und bei der längsten Bezugsdauer zumindest 212 Tage (3 Monate bis maximal 7 Monate). Die verbleibenden Tage können zwischen den Eltern frei aufgeteilt werden. |
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 % des Betrages nach der gewählten Anspruchsdauer mit dem dazugehörigen Tagesbetrag. Bei einer nachfolgenden weiteren Geburt entfällt der Mehrlingszuschlag. Beim ea KBG ist kein Mehrlingszuschlag vorgesehen.
2.2 Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (ea KBG)
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 % der Letzteinkünfte, ab 1.1.2024 jedoch maximal € 76,60 täglich (rund € 2.300 monatlich) – bis 31.12.2023: maximal € 69,83 pro Tag.
Berechnung des Tagesbetrages: Bei Bezieherinnen von Wochengeld beträgt das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld 80 % des Wochengeldes, aber maximal € 76,60 pro Tag. Für Väter wird ein fiktives Wochengeld berechnet, aus dem sein Tagesbetrag des ea KBG berechnet wird. Die Krankenkasse führt zusätzlich eine Günstigkeitsrechnung auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes durch. Es wird das für die Bezieher:innen jeweils günstigere Resultat als Tagesbetrag herangezogen.
Die Eltern können sich beim Bezug des ea KBG zweimal abwechseln. Dabei beträgt die Mindestbezugsdauer 61 Tage pro Bezugsblock. Eine kürzere Inanspruchnahme ist nicht möglich.
Partnerschaftsbonus: Auch beim ea KBG besteht Anspruch auf den Partnerschaftsbonus, wenn die Bezugstage mit ea KBG annähernd gleich aufgeteilt werden (50:50 bis 40:60).
Gleichzeitiger Bezug der Eltern bis zu 31 Tagen: Grundsätzlich ist ein gleichzeitiger Bezug von ea KBG durch beide Eltern für ein Kind nicht möglich, bis auf eine Ausnahme: Anlässlich des erstmaligen Bezugswechsels können die Eltern das ea KBG bis zu 31 Tage gleichzeitig in Anspruch nehmen. Bei gleichzeitigem Bezug wird die Gesamtdauer des ea KBG von 426 Tagen um die gemeinsamen Tage verkürzt: Wurden 31 Tage gemeinsam bezogen, wird der Bezug auf 395 Tage reduziert. Jeder Elternteil muss dabei trotzdem die Mindestbezugsdauer von 61 Tagen einhalten.
Anspruch auf ea KBG hat ein Elternteil (Adoptiv-, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptiv-, Pflegekind) unter folgenden Voraussetzungen:
Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto (siehe oben die Punkte 1 bis 6) sind erfüllt.
Der beziehende Elternteil war während eines Beobachtungszeitraumes in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor dem Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes (= Wochenhilfe bzw Schutzfrist) tatsächlich durchgehend kranken- und pensionsversicherungspflichtig erwerbstätig, und das Arbeitsverhältnis ist zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes aufrecht – Väter müssen das Erfordernis der Erwerbstätigkeit von 182 Tagen (sechs Monaten) unmittelbar vor der Geburt des Kindes nachweisen; Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit innerhalb des Beobachtungszeitraumes wirken sich für den Anspruch auf das ea KBG nicht schädlich aus, wenn sie nicht länger als 14 Tage dauern.
Während dieses 182-Tage-Zeitraumes darf keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc) bezogen werden (auch nicht für einen Tag).
Der beziehende Elternteil darf für Bezugszeiträume ab 1.1.2024 die Zuverdienstgrenze zum ea KBG von € 8.100 (bis 31.12.2023: € 7.800) an maßgeblichen Einkünften bezogen auf das Kalenderjahr nicht überschreiten; dies entspricht einem monatlichen Zuverdienst in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 518,44) pro vollen Bezugsmonat von ea KBG (14-mal pro Jahr).
Krankheit unter Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin oder ein bezahlter Urlaub bei aufrechtem Arbeitsverhältnis gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Wird aufgrund längerer Erkrankung bei aufrechtem Dienstverhältnis für mehr als 14 Tage ausschließlich Krankengeld bezogen, besteht kein Anspruch auf das ea KBG. Liegt bereits zu Beginn der 182 Tage zB ein Krankengeldbezug ohne Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin oder eine andere unbezahlte Unterbrechung vor, besteht kein Anspruch auf das ea KGB.
Während des Bezugszeitraumes von ea KBG darf weder Arbeitslosengeld beantragt noch bezogen werden.
Unter tatsächlicher Erwerbstätigkeit ist die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen (kranken- und pensionsversicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen.
Dieser Erwerbstätigkeit sind folgende Zeiten gleichzustellen:
bezahlter Urlaub und Krankenstand für die Dauer der Entgeltfortzahlung durch den oder die Arbeitgeber:in,
Zeiten des Beschäftigungsverbotes (Schutzfrist) nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), wenn unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes eine ununterbrochene sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in der Dauer von mindestens 182 Tagen vorliegt, die Schutzfrist direkt an diese Erwerbstätigkeit anschließt und das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes aufrecht besteht,
Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser Erwerbstätigkeit während der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG, dem Väter-Karenzgesetz (VKG) oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, maximal bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes, sofern das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde.
2.3 Ansprüche, die für das Pauschalmodell und das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten
Einige Leistungen werden für beide KBG-Modelle gewährt:
Die Eltern können anlässlich des ersten Bezugswechsels das KBG bis zu 31 Tage gleichzeitig (überlappend) beziehen. Die Anspruchstage vermindern sich dabei um die überlappend bezogenen Tage. Beide Elternteile müssen dabei die Mindestbezugsdauer von 61 Tagen einhalten.
Beziehen Eltern das Kinderbetreuungsgeld annähernd gleich viele Tage (zumindest im Verhältnis 40:60), erhalten sie einen Bonus von € 1.000 (€ 500 pro Elternteil). Das gilt für das KBG-Konto und das ea KBG gleichermaßen. Jeder Elternteil muss das KBG im Grundmodell und beim ea KBG zumindest 124 Tage (ca 4 Monate) beziehen. Die restlichen Bezugstage müssen im Verhältnis von 50:50 bis 40:60 aufgeteilt werden.
Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus muss innerhalb von 124 Tagen ab Ende des letzten Bezugsteils beim zuletzt zuständigen Krankenversicherungsträger gestellt werden. Für Geburten ab 1. November 2023 muss der Antrag innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten Tag der höchstmöglichen Anspruchsdauer für beide Elternteile gestellt werden.
Achtung: Für die Aufteilung werden nur die Tage mit KBG-Bezug berücksichtigt, nicht aber Wochengeldtage, in denen das KBG nicht ausgezahlt wird!
2.4 Wahl der Leistungsart
Bei erstmaliger Antragstellung müssen sich die Eltern entweder für das einkommensabhängige Modell oder das Kinderbetreuungsgeldkonto entscheiden. Diese Entscheidung bindet beide Elternteile an ein Modell. Eine spätere Änderung ist ausschließlich innerhalb von 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung möglich.
Liegt der ermittelte Tagesbetrag eines Elternteils unter € 39,33 oder erfüllt ein Elternteil das Erwerbstätigkeitserfordernis nicht, so gebührt bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 39,33 täglich (Sonderleistung I). Der Elternteil ist in diesem Fall an die (niedrigere) Zuverdienstgrenze des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes gebunden.
3. Bezugsdauer
Die Eltern müssen die gewünschte Dauer ihres KBG-Bezuges anlässlich der erstmaligen Antragstellung verbindlich festlegen. Der erstantragstellende Elternteil legt mit der gewählten Anspruchsdauer gleichzeitig auch den sich daraus ergebenden Tagesbetrag fest. Beide Eltern sind an diesen Tagesbetrag gebunden. Der Anspruch beginnt frühestens mit der Geburt, bei Bezug von Wochengeld im Anschluss daran. Ist das Wochengeld niedriger als der gewählte Tagesbetrag des KBG-Kontos, wird auf die Höhe des KBG-Tagesbetrages ergänzt. Die Eltern können nun innerhalb eines Zeitrahmens selbst bestimmen, über welche Dauer sie das pauschale Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen. Nimmt nur ein Elternteil die Leistung in Anspruch, kann das KBG in der kürzestmöglichen Variante maximal bis zum 365. Tag ab der Geburt bezogen oder maximal bis zum 851. Tag verlängert werden. Teilen sich die Eltern das KBG, verlängert sich der Anspruch um 91 Tage (3 Monate) im Grundmodell auf maximal 456 Tage. Die Eltern können das KBG auch flexibel, dh verlängert maximal bis zum 1063. Tag ab der Geburt, in Anspruch nehmen, wenn der zweite Elternteil davon mindestens 212 Tage beansprucht.
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet mit Ablauf des letzten Tages der beantragten Dauer, spätestens jedoch nach der in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchstanspruchsdauer.
Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes kann durch Verzicht vorübergehend oder durch gesonderte Meldung vorzeitig beendet werden. Im Fall der vorzeitigen Beendigung ist ein neuerlicher Bezug nur nach erneuter Antragstellung und nach Ablauf einer Frist von mindestens einem Kalendermonat möglich. Der Beendigungszeitpunkt muss im Vorhinein bekannt gegeben werden.
Eine spätere Änderung der festgelegten Anspruchsdauer ist nur einmal pro Kind auf Antrag und nur bis spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Anspruchsdauer möglich. Die Änderung erfolgt auf Antrag des beziehenden Elternteils. Die Änderung bewirkt, dass die Eltern so behandelt werden, als ob sie von Anfang an die nun geänderte Anspruchsdauer festgelegt hätten. Die Neubemessung des Tagesbetrages kann einen Nachzahlungsanspruch oder eine Rückzahlungsverpflichtung auslösen. Im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung ist die Änderung nur dann wirksam, wenn binnen 61 Tagen ab Antragstellung der gesamte Rückzahlungsbetrag beim Krankenversicherungsträger einlangt.
Die Härtefallverlängerung gilt für das Kontomodell und für Geburten ab 1.11.2023 auch für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.
Alleinerzieher:innen ohne Möglichkeit des Wechsels mit einem oder einer Partner:in können bei Vorliegen von Härtefällen einen Antrag auf Verlängerung des KBG-Kontos über das höchstmögliche Ausmaß maximal um 91 Tage (drei Monate) bzw für das einkommensabhängige KBG maximal um 61 Tage in Höhe der Sonderleistung von € 39,22 stellen, wenn
der zweite Elternteil wegen eines Ereignisses (und des durch dessen Dauer bedingten Wegfalls des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des KBG im Zeitraum der Verlängerung verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt in einem Frauenhaus, Haft);
ein Elternteil zum Zeitpunkt der Verlängerung seit mindestens 121 Tagen (vier Monaten) alleinstehend ist und einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt hat, wobei es aber noch zu keiner Unterhaltszahlung kam und das Einkommen in den letzten vier Monaten vor der Verlängerung und während des Verlängerungszeitraumes nicht mehr als € 1.400 netto (inklusive Familienleistungen) beträgt. Jede weitere im Haushalt lebende Person, für die Unterhalt geleistet wird, wird zusätzlich mit € 300 berücksichtigt. Die Verlängerung ist auch zu gewähren, wenn ein vorläufiger Kindesunterhalt von bis zu € 100 vom Gericht zugesprochen wird. Nähere Informationen dazu: https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/3/2/3/2/Seite.080622.html.
Das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gebührt einem Elternteil längstens für 365 Tage, gerechnet ab dem Tag der Geburt des Kindes. Der Bezug kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wodurch sich die Anspruchsdauer über den 365. Tag ab der Geburt hinaus um die bereits in Anspruch genommenen Tage des jeweils anderen Elternteiles verlängert, maximal jedoch auf bis zu 426 Tage ab der Geburt des Kindes. Jedem Elternteil ist hierbei eine Mindestanspruchsdauer von 61 Tagen unübertragbar vorbehalten. Das Kinderbetreuungsgeld kann stets, also unabhängig von einem Wechsel, jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden.
Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung. Pro Kind ist nur ein zweimaliger Wechsel zwischen den Elternteilen zulässig. Nicht in Anspruch genommene Tage verfallen ausnahmslos.
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet spätestens mit Ablauf jenes Tages, welcher der Geburt eines weiteren Kindes bzw der Adoption (Inpflegenahme) eines jüngeren Kindes vorangeht. Endet der Anspruch für das weitere Kind vorzeitig, lebt der Anspruch für jenes Kind, für welches davor Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, wieder auf.
Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens durch beide Elternteile ausgeschlossen. Abweichend davon können die Eltern aus Anlass des erstmaligen Wechsels gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld für die Dauer von bis zu 31 Tagen in Anspruch nehmen, wodurch sich die Anspruchsdauer um diese Tage reduziert.
Beim ea KBG sind kein Mehrlingszuschlag und keine Beihilfe zum KBG vorgesehen.
4. Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht für die Dauer des Wochengeldes oder einer mit dem Wochengeld vergleichbaren Leistung nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften in der Höhe dieser Leistung. Nicht zum Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes kommt es für den Vater bis zur Geburt eines weiteren Kindes, wenn die Mutter Wochengeld bezieht.
5. Zuverdienstgrenze/Einkommensanrechnung
Bezogen auf das Kalenderjahr ist ein Zuverdienst für Bezugszeiträume ab 1.1.2024 bis zu einem Grenzbetrag von € 8.100 (bis 31.12.2023: € 7.800) möglich. Dies entspricht einem monatlichen Zuverdienst in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 (2024) pro Bezugsmonat, in dem an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Verdienste in Monatsteilen vor und nach dem Bezug von KBG werden in die Berechnung des erlaubten Zuverdienstes nicht miteinbezogen.
6. Steuerliche Behandlung
Das Kinderbetreuungsgeld ist gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit b EStG 1988 steuerfrei.
7. Folgetransfers
Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann für ein weiteres zu erwartendes Kind Anspruch auf Wochengeld, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist noch KBG beziehen. Das Wochengeld ist in diesem Fall gleich hoch wie das vorher bezogene ea KBG oder der Tagesbetrag des KBG-Kontos. Beginnt die Schutzfrist für ein weiteres Kind erst nach dem Ende des KBG-Bezuges und wurde die Erwerbstätigkeit noch nicht wieder aufgenommen, besteht kein Anspruch auf das Wochengeld, und zwar auch dann nicht, wenn noch eine arbeitsrechtliche Karenz besteht. Dies gilt für beide Modelle des Kinderbetreuungsgeldes.
Achtung: Um diese Anspruchslücke beim Wochengeld zu schließen, erarbeitet der Gesetzgeber eine neue Regelung zum sog „Sonderwochengeld“ für Personen, die aufgrund einer Elternkarenz ohne Kinderbetreuungsgeldbezug keinen Anspruch auf Wochengeld haben. Die gesetzliche Ausgestaltung dieser Leistung ist zum Zeitpunkt der Drucklegung noch in Arbeit.
Versicherungsfall der Mutterschaft = Schutzfristbeginn, idR acht Wochen vor der Geburt.
Bezieher:innen von Kinderbetreuungsgeld sind während des Bezugs in der Krankenversicherung teilversichert.
8. Antragstellung und Auszahlung
Das Kinderbetreuungsgeld wird bei jenem Krankenversicherungsträger beantragt, bei dem der oder die Antragstellende versichert ist oder zuletzt versichert war. Hat bisher keine Versicherung bestanden, ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. Die Antragstellung ist bis maximal sechs Monate im Nachhinein möglich.
Das Kinderbetreuungsgeld wird monatlich im Nachhinein auf ein Konto bei einer inländischen Bank oder per Post ausgezahlt.