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2.5

Sonderausgaben

Gesetzliche Grundlage:§ 18 Abs 3 Z 1 und 2 EStG 1988, zuletzt geändert durch BGBl I 2018/62

Bestimmte Sonderausgaben (Ausgaben für den Nachkauf von Schulzeiten oder die Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften) kann eine steuerpflichtige Person auch dann absetzen, wenn sie diese für ihre:n nicht dauernd von ihr getrennt lebende:n (Ehe-)Partner:in und für die eigenen Kinder geleistet hat.