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1.9.5.3

Kinderbetreuungsfonds des Landes Salzburg

Gesetzliche Grundlage:Richtlinie Förderung Kinderbetreuungsfonds
Finanzierung:Land
Gesamtausgaben:€ 73.585,77 (2024)*
Leistungsbezieher:innen:192 (2024)

1. Zweck der Leistung

Die Förderung dient der materiellen Unterstützung von Familien und Alleinerziehenden, deren Kinder eine Kinderbetreuungseinrichtung gemäß Salzburger Kinderbetreuungsgesetz im Bundesland Salzburg besuchen und deren Einkommen eine bestimmte, je nach Familiengröße unterschiedliche Grenze nicht überschreitet.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Gefördert werden nicht schulpflichtige Kinder mit Ausnahme von Kindern, die das verpflichtende letzte Kindergartenjahr besuchen. Anspruchsberechtigt sind Eltern bzw Erziehungsberechtigte, deren Kinder eine Kinderbetreuungseinrichtung gemäß Salzburger Kinderbetreuungsgesetz besuchen. Der Hauptwohnsitz der Familie muss sich im Bundesland Salzburg befinden.

3. Höhe der Förderung

Bei Unterschreitung einer familientypspezifischen Einkommensobergrenze wird pro Kinderbetreuungsjahr eine Förderung im Ausmaß von maximal € 400 (Betreuungszeit von bis zu 20 Wochenstunden) sowie von maximal € 700 (Betreuungszeit über 20 Wochenstunden) pro im gemeinsamen Haushalt gemeldetes Kind, welches eine Kinderbetreuungseinrichtung besucht, gewährt.

Die Förderung wird ab dem Monat der Antragstellung gewährt und aliquot berechnet.

Die Kinderbetreuungsbeihilfe des AMS ist vorrangig in Anspruch zu nehmen und schließt für den Zeitraum der Inanspruchnahme eine gleichzeitige Förderung durch den Kinderbetreuungsfonds des Landes aus.

4. Bezugsdauer

Die Förderung wird grundsätzlich bis zum verpflichtenden letzten Kinderbetreuungsjahr gewährt. Die Förderung ist jährlich neu zu beantragen.

5. Antragstellung und Auszahlung

Antragstellung und Auszahlung der Förderung „Kinderbetreuungsfonds“ erfolgen beim Referat Jugend, Familie, Integration, Generationen, Gstättengasse 10, 5020 Salzburg; Tel: 0662/80 42-2219.

6. Anmerkungen

Auf die Leistung besteht kein Rechtsanspruch.