Kinderbetreuungszuschuss des Landes Tirol
1. Zweck der Leistung
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Der oder die Fördernehmer:in muss obsorgeberechtigt sein und mit dem zu fördernden Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Die Familienbeihilfe muss vom/von der Antragsteller:in oder einer anderen im selben Haushalt lebenden Person bezogen werden. Der Hauptwohnsitz des Fördernehmers bzw der Fördernehmerin muss sich in Tirol befinden.
Förderungen werden für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gewährt, für die kein Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz und keine Kinderbetreuungsbeihilfe vom Arbeitsmarktservice bezogen wird.
Die Kinderbetreuung kann aus bestimmten Gründen nicht selbst oder durch den anderen im selben Haushalt lebenden Elternteil wahrgenommen werden. Diese Gründe sind: Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit, Teilnahme an einer beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssuche (Vormerkung beim Arbeitsmarktservice – AMS).
3. Höhe der Förderung
Die Förderung ist einkommensabhängig und beträgt unterhalb der Einkommensgrenze „I“ 60 % der nachgewiesenen Betreuungskosten und zwischen der Einkommensgrenze „I“ und „II“ 40 % der nachgewiesenen Betreuungskosten. Die genauen Einkommensgrenzen finden Sie unter https://www.tirol.gv.at/kinderbetreuungszuschuss.
Die Förderung wird pro Kind und für die Laufzeit von höchstens 12 Monaten gewährt.
4. Steuerliche Behandlung
5. Antragstellung und Auszahlung
Der Kinderbetreuungszuschuss wird nur auf Antrag zuerkannt. Der Antrag ist im Förderzeitraum elektronisch mittels Online-Formular bei der Abteilung Gesellschaft und Arbeit des Amtes der Tiroler Landesregierung einzubringen. Nähere Informationen: https://www.tirol.gv.at/kinderbetreuungszuschuss.
6. Einkommensanrechnung
Voraussetzung für die Gewährung des Kinderbetreuungszuschusses ist, dass das anrechenbare jährliche Netto-Haushaltseinkommen die Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Als anrechenbares Netto-Haushaltseinkommen im Sinne der Richtlinien gilt die Summe der Einkommen des Förderwerbers bzw der Förderwerberin und der übrigen mit ihm bzw ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme der im Haushalt lebenden Geschwister der Person, für die die Zuwendung bestimmt ist, der im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer:innen und des angestellten Pflegepersonals.
Nähere Informationen: https://www.tirol.gv.at/kinderbetreuungszuschuss.